20. Juli 2007

Kulturförderabgabe für Halle

Die Linkspartei.PDS beantragt, der Verwaltung einen Prüfauftrag zu erteilen, inwieweit bei Übernachtungen in Halle eine Kulturförderabgabe erhoben werden kann.

Antrag der Fraktion  Die Linkspartei.PDS im Stadtrat Halle (Saale) -zur  Prüfung der Einführung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen

Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung zu prüfen, welche rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden müssen, um eine Kulturförderabgabe für Übernachtungsgäste in halleschen Übernachtungsbetrieben ab dem 1. Januar 2008 zu erheben. Die Verwaltung prüft weiterhin, welche Einnahmen für die Förderung der Kultur erzielt werden könnten, wenn die Höhe der Abgabe 1Euro je Nacht von den Gästen der Beherbergungsbetriebe erhoben werden sowie die Höhe des damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsaufwandes durch die Stadt. Die Verwaltung berichtet bis zum 17. Juli dem Stadtrat über die Ergebnisse der Prüfung.

Begründung:
Halle (Saale) bietet seinen Einwohnern und seinen Gästen als Kulturhauptstadt ein umfangreiches und durch die Stadt weitgehend finanziertes Kulturangebot. Mit Blick auf die Haushaltsentwicklung ist zu erwarten, dass die Finanzierung im bisherigen Umfang nicht mehr möglich ist. Eine Kulturförderabgabe könnte die Stadt an dieser Stelle finanziell entlasten. Sie soll von den Übernachtungsgästen erhoben werden, die das Kulturangebot der Stadt nutzen können. Besonders mit Blick auf die zu erwartenden Übernachtungen mit Blick auf das "Theater der Welt" und das Händeljubiläum 2009 können die Kosten für die Stadt durch eine solche Abgabe teilweise kompensiert werden.

Der Antrag wurde zur weiteren fachlichen Beratung in verschiedene Fachausschüsse verwiesen. Er stand als Wiedervorlage am 18.7. 2007 wieder auf der Tagesordnung des Stadtrates. Auf Grund des Prüfungsergebnisses der Stadtverwaltung ( s.u.) wurde der Antrag als erledigt betrachtet.

Ergebnis der Prüfung durch die Verwaltung:

Kommunale Abgaben dürfen stets nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigungsnorm durch die gemeinden erhoben werden. Das Landesrecht Sachsen-Anhalt enthält eine solche für eine "Kulturförderabgabe für Übernachtungen" bzw. für eine (allgemeine) "kulturförderabgabe" nicht. Um die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Abgabe zu erlangen, könnte lediglich versucht werden, auf den Landesgesetzgeber Einfluss zu nehmen, dass dieser eine entsprechende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung einer Abgabe, die zur Deckung kommunaler kultureller Aufwendungen bestimmt ist, erlässt.
Sofern man das Anliegen des Fraktionsantrages, das speziell auf die Förderung von Kultureinrichtungen gerichtet ist, weiter fassen würde, fände sich in § 6 GO LSA i. V. m.§§ 1 Abs. 1,  9a Abs. 1 (2. Alternative) KAG-LSA eine Ermächtigungsnorm, wonach Gemeinden berechtigt sind, eine betriebliche Tourismusabgabe zu erheben, wenn dort die Zahl der Gästeübernachtungen im Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt. Diese Abgabe ist zur Deckung des gemeindlichen Aufwandes für die Tourismusförderung und für die Herstellung , Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung; Erneuerung und Unterhaltung der zu touristischen Zwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu verwenden. Eine Förderung der Kultureinrichtungen mittels der betrieblichen Tourismusabgabe dürfte jedoch ausgeschlossen sein, da die kulturellen Einrichtungen und Veranstaltungen der Stadt nicht primär zu touristischen Zwecken bereitgestellt bzw. durchgeführt werden. Abgesehen hiervon liegen auch nicht die Voraussetzungen für den Erlass einer Satzung über die Erhebung einer betrieblichen Tourismusabgabe vor, da die vom Gesetzgeber geforderte Anzahl der Gästeübernachtungen im jahr in der Stadt Halle (Saale) nicht erreicht wird. Nach den gesetzlichen Vorgaben des Landesgesetzgebers muss die Zahl der Gästeübernachtungen im jahr in der regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigen, was bedeuten würde, dass die zahl der Gästeübernachtungen in der Stadt Halle (Saale) in der regel mehr als 1,6 Millionen Übernachtungen im Jahr betragen müsste, um eine betriebliche Tourismusabgabe erheben zu dürfen. Dies war selbst im Jubiläumsjahr 2006 nicht der Fall. Demnach scheidet zum jetzigen Zeitpunkt auch die Verabschiedung einer Satzung über die Erhebung einer betrieblichen Tourismusabgabe aus, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind.