Pressemitteilung zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes

Zur Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Halle, dass die Stadtratssitzung am 15. März unzulässig ist, erklären Anja Krimmling-Schoeffler, Stellv. Fraktionsvorsitzende und Hendrik Lange, stellv. Fraktionsvorsitzender:

Unsere Fraktion nimmt das Urteil des Verwaltungsgerichts mit großem Interesse zur Kenntnis. Im Jahr 2015 hat das gleiche Gericht gegen unsere Fraktion entschieden, dass Regelungen der Geschäftsordnung gegenüber der Kommunalverfassung nachrangig und im entsprechenden Fall unwesentlich waren.

Fakt ist: Am 22.2. hat die Stadtratsvorsitzende Katja Müller auf Verlangen von Stadträtinnen und Stadträten die Sitzung am 15. März einberufen. Eine entsprechende E-Mail hat sie sowohl dem Oberbürgermeister als auch dem Team, das für die Durchführung der Ratssitzungen verantwortlich ist, gesendet. Der normale Gang der Dinge wäre gewesen, dass die Verwaltung die Einladung ordnungsgemäß verschickt. Dass dies nicht geschehen ist zeigt, dass Oberbürgermeister Wiegand die Ratssitzung und damit ein demokratisches Verfahren sabotiert hat. Als grobes Foul gegenüber der Stadtratsvorsitzenden muss auch bewertet werden, dass aus der Verwaltung nicht einmal ein rechtzeitiger Hinweis gegeben wurde, dass sie die Einladungen nicht versenden darf. Dieser Hinweis kam bewusst erst auf Nachfrage der Stadtratsvorsitzenden. Selbstverständlich hat Katja Müller dann sofort reagiert und die Einladung selbst versandt. Das Gericht hat dennoch eine nicht eingehaltene Einladungsfrist moniert. Die Fraktionen prüfen jetzt, ob das Oberverwaltungsgericht in der Sache angerufen wird.

Stadträte sind ehrenamtlich tätig und, wie die Stadtratsvorsitzende, oftmals voll berufstätig. Sie sind auf die Unterstützung der Verwaltung angewiesen und haben auch einen Anspruch darauf.

Der Stadtrat ist oberster Dienstherr des Oberbürgermeisters. Dass er die demokratische Entscheidungsfindung sabotiert, bestärkt uns in unserer Haltung, den Oberbürgermeister mit sofortiger Wirkung zu suspendieren.

Zum Hintergrund: Das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle aus dem Jahr 2015 ist zu finden unter dem Zeichen VG-Halle 9.3.2015 6-B50/15HAL.