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Anfrage der Fraktion Die Linke im Stadtrat Halle (Saale) zur Einleitung einer Kommunalverfassungsbeschwerde beim Landes- und Bundesverfassungsgericht wegen Verletzung des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung

Linksfraktion Halle

Mit dem Änderungsbeschluss zur Haushaltssatzung, Haushaltsplanung für das Haushaltsjahr 2026, Haushaltskonsolidierungskonzept 2026 (VIII/2026/02385) in der Stadtratssitzung am 25. März 2026 hat der Stadtrat die Einleitung eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens beschlossen. Demnach soll die Stadt Halle (Saale) Kommunalverfassungsbeschwerde beim Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt und dem Bundesverfassungsgericht gegen die unzureichende finanzielle Ausstattung der Kommunen durch Land und Bund, insbesondere im Zusammenhang mit der Übertragung und Ausgestaltung von Aufgaben, einreichen. Gegenstand der Beschwerde soll die Verletzung des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 GG sowie Art. 87 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt insbesondere in Form einer nicht aufgabengerechten Finanzausstattung sein. 

 

Die Verwaltung wurde beauftragt, die notwendigen rechtlichen Schritte einzuleiten, eine spezialisierte verfassungsrechtliche Kanzlei zu beauftragen, die Beschwerde inhaltlich vorzubereiten und fristgerecht einzureichen. Sie soll dabei eine Kooperation mit anderen Kommunen sowie den kommunalen Spitzenverbänden (insbesondere Deutscher Städtetag) anstreben und die erforderlichen Haushaltsmittel für das Verfahren außerplanmäßig bzw. im Haushalt 2026 bereitstellen. 

 

Hierzu fragen wir die Stadtverwaltung: 

  1. In welchen konkreten Schritten innerhalb welchen Zeitplans wird die Verwaltung den Beschluss umsetzen? (Bitte in der Reihenfolge, wie vorgegangen wird) 

    Die Verwaltung prüft aktuell die rechtlichen Möglichkeiten zur Erhebung einer kommu nalen Verfassungsbeschwerde. Für eine kommunale Verfassungsbeschwerde müssen sowohl vor dem Bundesverfassungsgericht als auch vor dem Landesverfassungsge richt Sachsen-Anhalt bestimmte formale Voraussetzungen erfüllt sein. Hierzu gehört insbesondere die fristgerechte Benennung eines tauglichen Beschwerdegegenstandes durch die Kommune. Im Rahmen dieser Vorprüfung hat die Verwaltung auch schon die fachliche Unterstützung durch Herrn Prof. Dr. Kluth als ehemaligen Richter am Lan desverfassungsgericht Sachsen-Anhalt angefragt, der die Stadt Halle (Saale) bereits in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen den Bescheid zur Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl zum Zensus 2022 und die FAG-Bescheide für das Haushalts jahr 2025 als Prozessbevollmächtigter vertritt. Das Ergebnis dieser Vorprüfung wird die Verwaltung dem Stadtrat zeitnah mit einer Informationsvorlage zur Kenntnis geben. 

  2. Mit welchen Kommunen und kommunalen Spitzenverbänden strebt die Stadt in diesem Zusammenhang Kooperationen an? Wie will sie diese Kooperation konkret einleiten, aufbauen und ausgestalten? 

    Eine Kooperation wird mit allen Kommunen des Landes Sachsen-Anhalt angestrebt. Hierbei sind auch der SGSA sowie weitere kommunale Spitzenverbände einzubezie hen. Die Zusammenarbeit soll durch einen strukturierten Austausch auf Verwaltungs ebene eingeleitet werden, wie beispielsweise über Fachgespräche oder Arbeitsgrup pen. Anschließend ist eine Verstetigung durch regelmäßige Abstimmungen, interkom munale Projekte und ggf. Kooperationsvereinbarungen vorgesehen. Ziel ist es, Syner gien zu nutzen und gemeinsame Vorhaben effizient umzusetzen. 

  3. Gibt es bereits bestehende kommunale Kooperationen, die die Unterfinanzierung der Kommunen durch Land und Bund an selbige adressieren bzw. eine Verfas sungsbeschwerde anstreben? Wenn ja, welche? 

    Die Stadt Halle (Saale) steht derzeit im Austausch mit den Hauptverwaltungsbeamten der Städte Magdeburg und Dessau-Roßlau, um auf eine transparente Ausgestaltung der anstehenden Revision des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) hinzuwirken und die Beibehaltung der bewährten aufgabenorientierten Bedarfsermittlung zu unterstützen. Ziel ist es, die finanzielle Handlungsfähigkeit der Oberzentren nachhaltig zu sichern. 

  4. In welchem Umfang kann das Rechtsamt der Stadt die Verfassungsbeschwerde leisten bzw. in welchem Umfang ist die Beauftragung einer auf das Verfassungs recht spezialisierten Anwaltskanzlei notwendig? 

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Stadtrat unter Ziff. 6.3 des Änderungsbe schlusses zur Haushaltssatzung, Haushaltsplanung für das Haushaltsjahr 2026, Haus haltskonsolidierungskonzept 2026, Vorlagen-Nr.: VIII/2026/02385, beschlossen hat, „eine spezialisierte verfassungsrechtliche Kanzlei zu beauftragen“. Wie bereits unter Ziff. 1 ausgeführt, erfolgt derzeit eine rechtliche Vorprüfung zu den Erfolgsaussichten einer kommunalen Verfassungsbeschwerde. Diese kann und wird durch die Verwaltung durchgeführt. Die Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei mit der Erhebung einer kommunalen Verfassungsbeschwerde kann auch vor dem Hinter grund einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung erst dann erfolgen, wenn die Vorprüfung ergibt, dass ein erfolgversprechender Ansatz für eine gerichtliche Geltendmachung vorhanden ist. 

  5. Plant die Verwaltung die verfassungsrechtliche Kompetenz der Martin-Luther Univers tät Halle Wittenberg - insbesondere in Person des ehemaligen Landes verfassungsrichters und Professors für Öffentliches Recht, Prof. Dr. Winfried Kluth - in Anspruch zu nehmen? Wenn ja, wurden bereits Kontakte bzw. wann werden welche Kontakte aufgenommen? 

    Die Verwaltung hat – wie bereits unter Ziff. 1 ausgeführt wurde – im Rahmen des be stehenden Mandatsverhältnisses im gerichtlichen Zensus- und den FAG-Verfahren um Unterstützung durch Herrn Prof. Dr. Kluth bei der rechtlichen Bewertung der Erfolg saussichten einer kommunalen Verfassungsbeschwerde gebeten. 

  6. Welche Kosten sind mit dem Verfahren verbunden bzw. welche Kosten erwartet die Verwaltung? 

    Eine belastbare Aussage zu den (Verfahrens-)Kosten einer kommunalen Verfassungs beschwerde kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgen. 

  7. Welche Summe plant die Stadtverwaltung für 2026 außerplanmäßig für das Verfahren bereit zu stellen? 

    Siehe Antwort zur Frage 6. 

  8. Bürgermeister Egbert Geier brachte mehrfach öffentlich die Summe von 89 Mio. Euro ins Spiel, die der Stadt aufgrund übertragener aber nicht ausfinanzierter Aufgaben von Land und Bund fehlen. Handelt es sich hierbei um einen jährlichen Fehlbetrag? Wie setzt sich diese Summe zusammen? (Bitte nach jeweils über nommenen Aufgaben und jeweils dadurch entstehenden Kosten aufschlüsseln) 

    Die Zusammensetzung der Summe wurde dem Stadtrat im Rahmen der Beantwortung der Anfrage der AfD-Stadtratsfraktion zur fehlenden Ausfinanzierung der Aufgaben aus dem übertragenen Wirkungskreis bzw. übertragener Aufgaben (Vlll/2024/00381; Sit zung des Stadtrates am 30.10.2024) erläutert. Es handelt sich dabei um eine Gegen überstellung der konkret aufgabenbezogenen FAG-Zuweisungen zu Ein- und Auszah lungen der Stadtverwaltung im betreffenden Aufgabenbereich. Eine Aktualisierung des Zahlenwerkes erfolgte im Rahmen der Diskussion zum Antrag der Fraktion Hauptsache Halle zur Erstellung einer Kostenübersicht für übertragene Pflichtaufgaben (Vlll/2025/01285; Sitzung des Ausschusses für Finanzen, städtische Beteiligungsver waltung und Liegenschaften am 19.08.2025; Anlage Kostenübersicht). Die Herleitung der 89 Mio. EUR (Planung 2024) und die Fortschreibung bis 2029 können der beige fügten Tabelle entnommen werden.

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