Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte der Bürgerinnen und Bürger

Gerald Grünert

Zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. November 2015, 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14, erklärt der kommunalpolitische Sprecher der Fraktion Gerald Grünert: Mit diesen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes werden die Rechte der Bürgerinnen und Bürger gegenüber den Forderungen von Zweckverbänden zur rückwirkenden Beitragsfestsetzung für Anschlüsse von Grundstücken an die Schmutzwasserkanalisation gestärkt.

Zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. November 2015, 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14, erklärt der kommunalpolitische Sprecher der Fraktion Gerald Grünert: Mit diesen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes werden die Rechte der Bürgerinnen und Bürger gegenüber den Forderungen von Zweckverbänden zur rückwirkenden Beitragsfestsetzung für Anschlüsse von Grundstücken an die Schmutzwasserkanalisation gestärkt.

Dem Beschluss nach geht es hierbei auch um Festsetzungen von Beiträgen, die nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg "frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Satzung entsteht". Die gleiche Regelung findet sich auch im Kommunalabgabengesetz (KAG) von Sachsen-Anhalt wieder, die Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte in diesem Land legten, ähnlich wie in Brandenburg, diese Regelung sehr weit aus und bekamen durch die in der Neuregelung des KAG eingeführte Höchstfrist und dem zeitlichen Übergang von einem Jahr Rückendeckung.

Mit dem Beschluss verfestigte das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsposition des Urteils vom 05. März 2013, die von meiner Fraktion seit der KAG-Änderung im April 1999 vertreten wird. Wir sind der Auffassung, dass dieser Beschluss unmittelbare Wirkungen auf das Agieren der Zweckverbände und der Task-Force der Landesregierung zur "Eintreibung" von Anschlussbeiträgen ausübt und werden daher in der Januarsitzung des Landtages parlamentarisch aktiv werden.

Alle Bürgerinnen und Bürger sind gut beraten, gegen die ergangenen Beitragsbescheide in Widerspruch zu gehen.